Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/
Förderfähige Kosten sind neben Mieten, Pachten etc. auch Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
Eine Übersicht der für die Antragstellung benötigten Unterlagen finden Sie hier:
Die Kosten für den Steuerberater bemessen sich kraft Gesetzes nach der Zeitgebühr nach § 13 StBVV mit einer Mittelgebühr von EUR 90,00 pro Stunde soweit kein besonders schwieriger Fall vorliegt.